Verdächtig sicher.

Starke Polizei. Sicheres Thüringen.

Seit Dezember 2025 liegt das neue Polizeiaufgabengesetz im Landtag.
Es schützt Opfer und setzt Tätern Grenzen. Jetzt muss es kommen.

Fußfessel für Gewalt­täter.

Überwacht wird der Täter. Geschützt wird die Frau.

Gewalt endet oft nicht mit der Trennung: Fast die Hälfte der Opfer von Partnerschaftsgewalt in Thüringen wurde 2024 vom Ex-Partner angegriffen. Sechs Frauen wurden von ihrem Partner oder Ex-Partner getötet.

Verbote allein reichen nicht: 2025 registrierte die Polizei in Thüringen 40 Prozent mehr Verstöße gegen gerichtliche Gewaltschutzanordnungen. Ob ein Täter ein Kontaktverbot einhält, merkt heute oft erst die Frau, wenn er wieder vor der Tür steht.

Mit der Fußfessel gibt es Alarm, sobald er ihr zu nahe kommt.

„Grundsätzlich ist die Fußfessel jedoch ein eindeutiges und notwendiges Signal an Gewalt- und Straftäter.“

Landesarbeitsgemeinschaft Thüringer Frauenhäuser und Frauenschutzwohnungen Stellungnahme zum Gesetzentwurf, Zuschrift 8/531
Was sich bei häuslicher Gewalt ändert
  • Fußfessel (§ 34g): für Täter, die wiederholt gegen eine Wohnungsverweisung, ein Kontakt- oder Annäherungsverbot verstoßen und weiter gefährlich sind. Bis zu 14 Tage, einmal um 14 Tage verlängerbar, wenn die Betroffene beim Familiengericht Schutz beantragt hat. Die Anordnung trifft grundsätzlich ein Richter. Wer das Gerät manipuliert, riskiert bis zu 5.000 Euro Bußgeld.
  • Warngerät für Betroffene (§ 34g): Die gefährdete Person kann mit ihrer Zustimmung ein Empfangsgerät erhalten, das die Annäherung des Täters meldet. Das Prinzip ist als „spanisches Modell“ bekannt.
  • Wohnungsverweisung (§ 18a): künftig bis zu 14 statt 10 Tage, mit Gewaltschutzantrag um weitere 14 Tage verlängerbar, dazu ausdrücklich geregelte Kontakt- und Annäherungsverbote. Verstöße können bis zu 3.000 Euro kosten.
  • Hilfe für Opfer, Beratung für Täter (§ 18a): Die Polizei gibt die Daten der Betroffenen an eine Interventionsstelle weiter und weist Täter auf eine freiwillige Gewaltpräventionsberatung hin.
  • Tarnidentität (§ 30a): Besonders gefährdete Opfer können vorübergehend geänderte Personalien bekommen.
  • Auch für andere Gefährder: Die Fußfessel ist außerdem für rückfallgefährdete Sexualstraftäter, gefährliche Stalker und Terror-Gefährder vorgesehen.

Vorbild Spanien: Dort schützt die Fußfessel seit 2009 Frauen vor gewalttätigen (Ex-)Partnern, derzeit mit rund 4.450 Geräten (Stand August 2026). Nach Angaben der Bundesregierung wurde in Spanien seit der Einführung kein Opfer getötet, solange es das Warngerät bei sich trug.

Andere Länder sind weiter: Neun Länder hatten 2025 laut Bundesregierung bereits eine polizeiliche Fußfessel bei häuslicher Gewalt, seitdem sind unter anderem Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt dazugekommen. Der Bund führt die Fußfessel ab Juli 2027 über die Familiengerichte ein und betont selbst, dass die Länder sie auch im Polizeirecht brauchen, weil nicht jedes Opfer vor das Familiengericht geht.

Quellen: Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 8/2478; Lagebild Häusliche Gewalt Thüringen 2024; Polizeiliche Kriminalstatistik Thüringen 2025 (Innenministerium, April 2026); Anhörung im Innenausschuss am 27.08.2026 mit Stellungnahmen; Bundesregierung, Bundestags-Drucksache 21/2576; Bundesregierung, Regierungsentwurf zum Gewaltschutzgesetz, S. 2; Spanisches Gleichstellungsministerium, Statistik August 2026.

Thüringen 2024

7.040

Opfer häuslicher Gewalt. Ein neuer Höchststand: alle 75 Minuten ein Opfer, sieben von zehn sind Frauen.

Quelle: Landespolizeidirektion Thüringen, Lagebild Häusliche Gewalt 2024
So schützt die Fußfessel
So schützt die Fußfessel Ein Täter mit Fußfessel nähert sich der Sperrzone um die Wohnung einer Frau. Sobald er die Zone betritt, gibt es Alarm: Die Polizei kann eingreifen, und hat die Frau ein Empfangsgerät, wird auch sie gewarnt. Alarm 1 2 3
  1. Der Täter trägt eine Fußfessel. Sie meldet, wo er ist.
  2. Um die Wohnung der Frau gilt eine Sperrzone.
  3. Betritt er sie, gibt es Alarm: Die Polizei kann eingreifen. Hat die Frau ein Empfangsgerät, wird auch sie sofort gewarnt.

Taser für unsere Polizei.

Wer uns schützt, verdient selbst Schutz.

Bei einem Messerangriff zählt jeder Meter Abstand. 2025 zählte die Polizei in Thüringen 794 Messerangriffe, mehr als zwei an jedem Tag.

Trotzdem hat Thüringens Polizei nur zwölf Taser, alle bei den Spezialeinheiten des LKA. Der Streife fehlt zwischen Schlagstock und Pistole ein Mittel, das Angreifer auf Abstand stoppt.

Das neue Gesetz schreibt den Taser ausdrücklich als Waffe der Polizei fest: Wo geschossen werden dürfte, soll vorrangig der Taser zum Einsatz kommen. Strenge Regeln schaffen Rechtssicherheit, damit auch die Streife Taser bekommen kann. Das Land prüft das bereits.

„Die DPolG Thüringen e.V. unterstützt die Einführung von Tasern (DEIG) sehr deutlich.“

Deutsche Polizeigewerkschaft Thüringen Stellungnahme zum Gesetzentwurf, Zuschrift 8/565
Klare Regeln für den Taser
  • Nur statt Schlimmerem (§ 63a): Der Taser darf eingesetzt werden, wenn er einen Schuss oder einen gefährlichen Schlagstockeinsatz ersetzt oder einen Menschen davon abhält, sich selbst schwer zu verletzen.
  • Schutz besonders Verletzlicher: nicht gegen Menschen, die jünger als 14 wirken, erkennbar Schwangere und Menschen mit bekannter oder erkennbarer Herz-Kreislauf-Erkrankung, außer von ihnen geht eine akute Gefahr für Leib oder Leben aus.
  • Erst warnen (§ 62): Der Einsatz muss vorher angedroht werden, so streng wie bei der Schusswaffe.
  • Andere Länder sind weiter: Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und das Saarland setzen den Taser bereits im Streifendienst ein. In Thüringen läuft dazu eine Machbarkeitsstudie. Das neue Gesetz schafft nach Angaben der Landesregierung die Grundlage für eine spätere flächendeckende Ausstattung.

Erfahrungen anderer Länder: In Nordrhein-Westfalen blieb es bei 81 Prozent der Taser-Einsätze bei der Androhung (2022 bis Juli 2024). In Rheinland-Pfalz reichte die Androhung laut Innenministerium in fast 60 Prozent der Fälle. Der dort genutzte Taser 7 wirkt auf bis zu 7,6 Meter Abstand.

Quellen: Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 8/2478; Bundeskriminalamt, Bundeslagebild Gewalt gegen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte 2024; Polizeiliche Kriminalstatistik Thüringen 2025; Anhörung im Innenausschuss am 27.08.2026 mit Stellungnahmen; Landtag Nordrhein-Westfalen, Vorlage 18/4486 (Evaluation); Innenministerium Rheinland-Pfalz, 12.12.2024; Thüringer Landtag, Drucksache 8/3895 und Drucksache 8/4358.

Thüringen 2024

2.758

Mal wurden Polizistinnen und Polizisten Opfer einer Gewalttat. Mehr als sieben an jedem Tag.

Gewalttaten nach Definition des BKA, darunter Widerstand und tätliche Angriffe. Quelle: Bundeskriminalamt, Bundeslagebild Gewalt gegen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte 2024
Womit die Streife einen Angreifer stoppen kann

Oben der schwerste Eingriff, unten der leichteste.

  1. Schusswaffeletztes Mittel
  2. Taserkann auf Abstand stoppen
  3. Schlagstocknur aus nächster Nähe
  4. Pfeffersprayauf kurze Distanz
  5. KörperkraftGriffe, Festhalten

Drohnen stoppen. Spuren verknüpfen.

Kriminelle sind längst digital. Unsere Polizei muss es auch sein.

  • Gefährliche Drohnen abwehren §§ 38, 38a

    Die Polizei bekommt eine klare Rechtsgrundlage, um gefährliche Drohnen abzuwehren. Und sie darf selbst Drohnen einsetzen, etwa bei Veranstaltungen.

  • Gefahr früh erkennen § 33

    Videotechnik erkennt an Brennpunkten und bei Veranstaltungen gefährliche Situationen. Ein Polizist prüft jeden Treffer, erst dann darf die Technik Beteiligte weiterverfolgen. Gesucht wird nach Verhalten, nicht nach Gesichtern.

  • Spuren verknüpfen § 40a

    Hinweise aus verschiedenen Polizeisystemen dürfen zusammengeführt werden, um Anschläge und besonders schwere Straftaten zu verhindern. Selbstlernende KI ist dabei verboten.

  • Vermisste finden § 34c

    Handyortung künftig ausdrücklich auch, um vermisste, suizidgefährdete oder hilflose Menschen schnell zu finden.

Mit klaren Grenzen: Maschinen entscheiden nicht. Über besonders schwere Eingriffe wie Fußfessel und Bildabgleich im Internet entscheidet grundsätzlich ein Richter.

Was das Gesetz außerdem regelt
  • Kennzeichenerkennung (§ 33c): neu und rechtssicher gefasst. Kameras gleichen Kennzeichen mit Fahndungslisten ab, was kein Treffer ist, wird sofort gelöscht.
  • Kryptowährungen sicherstellen (§ 27): Die Polizei darf künftig auch Forderungen, E-Geld und Kryptowährungen sicherstellen.
  • Meldeauflagen (§ 17a): eine klare Grundlage, etwa gegen gewalttätige Hooligans vor Spieltagen.
  • Bildabgleich im Internet (§ 43a): Fotos gesuchter Gefährder dürfen mit öffentlich zugänglichen Bildern abgeglichen werden, grundsätzlich nur mit richterlicher Anordnung.
  • Schutz in Gewahrsam (§ 21): Wo es zum Schutz nötig ist, darf die Polizei Gewahrsamszellen per Video überwachen.
  • Bußgelder (§ 76): Wer Platzverweise, Meldeauflagen oder Schutzanordnungen missachtet, riskiert ein Bußgeld.

Klare Grenzen: Bei der Datenanalyse sind selbstlernende Systeme und automatische Entscheidungen verboten. Besonders schwere Eingriffe wie die Fußfessel oder der Bildabgleich im Internet brauchen grundsätzlich einen Richter. Und das Gesetz setzt Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts um. Ohne die Umsetzung der Karlsruher Urteile, so heißt es im Entwurf, sähe sich die Polizei zunehmend dem Vorwurf verfassungswidrigen Handelns ausgesetzt.

Quellen: Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 8/2478; Anhörung im Innenausschuss am 27.08.2026 mit Stellungnahmen.

Thüringer Polizeigesetz

13 Jahre

ist es her, dass die Befugnisse der Polizei grundlegend überarbeitet wurden. Seitdem kamen Drohnen, Kryptowährungen und neue Vorgaben aus Karlsruhe.

Quelle: Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 8/2478, S. 1 (letzte wesentliche Novelle 2013); Drohnen und Kryptowährungen: §§ 27, 38, 38a

„Der Einsatz mobiler Sensorträger sowie technischer Mittel gegen ferngesteuerte Geräte (§ 38 PAG) ist zeitgemäß und dient in erster Linie der unmittelbaren Gefahrenabwehr, z. B. bei Überflug von Einrichtungen der kritischen Infrastruktur und der inneren Sicherheit des Freistaates.“

Bund Deutscher Kriminalbeamter, Landesverband Thüringen Stellungnahme zum Gesetzentwurf, Zuschrift 8/580

Ohne Sicherheit ist keine Freiheit.

Wilhelm von Humboldt, 1792

Wer Angst hat, abends nach Hause zu gehen, ist nicht frei. Wer in den eigenen vier Wänden geschlagen wird, auch nicht. Für uns gilt: Opferschutz vor Täterschutz.

„Eine solche Reform ist aus Sicht der GdP Thüringen notwendig und überfällig.“

Gewerkschaft der Polizei Thüringen Stellungnahme zum Gesetzentwurf, Zuschrift 8/581

Der Gesetzentwurf liegt seit Dezember 2025 im Landtag. Die Fachleute sind angehört. Jetzt muss der Landtag entscheiden.

  1. Entwurf der Landesregierung im Landtag
  2. Erste Beratung im Landtag
  3. Anhörung im Innenausschuss
  4. Der Innenausschuss berät, danach entscheidet der Landtag.

Damit das Gesetz kommt.

Eine starke Polizei braucht eine starke Stimme im Landtag. Jedes Mitglied und jede Spende machen die CDU Thüringen stärker. Mach mit in der Mitte.

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